1.1 Mit der Reiseanmeldung über das Anmeldeformular auf der Buchungsseite bietet die Reisende den „Reisegefährtinnen“ (im Folgenden „Reiseveranstalter) den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Reiseanmeldungen können auch mündlich, telefonisch, elektronisch, durch E‐Mail, SMS oder postalisch erfolgen. Grundlage des Vertrags sind die Reisebeschreibungen und etwaigen ergänzenden Informationen von „Reisegefährtinnen“, sofern sie der Reisenden vorliegen. Der Vertrag kommt mit der Annahmeerklärung von „Reisegefährtinnen“ zustande. Diese bedarf keiner bestimmten Schriftform.
1.2 Nach dem Vertragsschluss erhält die Reisende die Reisebestätigung, die auch als Bestätigung des Vertrags nach § 651d Abs. 3 Satz 2 BGB dient. Hierzu ist „Reisegefährtinnen“ nicht verpflichtet, wenn die Reisebuchung weniger als 7 Tage vor Reisebeginn erfolgt. Kurzfristige Buchungen ab 2 Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen durch sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsabschluss.
1.3 An die Reiseanmeldung ist die Reisende 10 Tage gebunden.
1.4 Weicht die Reisebestätigung von „Reisegefährtinnen“ von der Reiseanmeldung des Reisenden ab, ist der Reiseveranstalter 10 Tage an dieses neue Angebot gebunden. Die Reisende muss innerhalb dieser Frist dieses neue Angebot bestätigen. Diese Bestätigung kann mündlich, fernmündlich oder schriftlich erfolgen.
1.5 Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Personen. Für deren Vertragsverpflichtung hat der Anmelder wie für seine eigene Verpflichtung einzustehen.
1.6 Bei Buchung im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet) gilt für den Vertragsabschluss: Die Kundin wird Schritt für Schritt durch den Buchungsvorgang geleitet. Ihr steht zur Korrektur ihrer Eingaben zur Löschung und zum Zurücksetzen des gesamten Onlinebuchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung. Mit Betätigung der Schaltfläche „zahlungspflichtig buchen“ bietet die Kundin dem Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Die Übermittlung der Buchung (Reiseanmeldung) durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ begründet keinen Anspruch der Kundin auf das Zustandekommen eines Reisevertrages entsprechend ihrer Buchung (Reiseanmeldung). Der Vertrag kommt durch den Zugang der Buchungsbestätigung des Reiseveranstalters bei der Kundin zustande, die auf einem dauerhaften Datenträger erfolgt.
1.7 Bei in den Reiseinformationen, Reisebeschreibungen und in den sonstigen Erklärungen, als vermittelt bezeichneten Nebenleistungen (Aktivangebote, Veranstaltungen, Gestaltungsvorschläge der Angebotsfreien Tage zur freien Verfügung etc.) sind „Reisegefährtinnen“ nicht Veranstalter, sondern lediglich Vermittler im Sinne von § 651v BGB. Als Vermittler haften „Reisegefährtinnen“ grundsätzlich nur für die Vermittlung (einschließlich zu vertretender Buchungsfehler nach § 651x BGB), nicht jedoch für die vermittelte Leistung selbst. Im Fall der Reisevermittlung ist die Haftung seitens „Reisegefährtinnen“ ausgeschlossen, soweit nicht Körperschäden, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlungsvertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt. Für Leistungen, die erst nach Beginn und der Erbringung einer Pauschalreiseleistung vom Reisenden z. B. am Urlaubsziel ausgewählt werden, ist vorstehende Regelung ebenfalls maßgeblich. Zudem haftet der Reiseveranstalter nicht für die am Urlaubort von den Reisenden selbst ausgewählten Aktivitäten in der Zeit zur freien Verfügung, auch nicht, wenn diese als Vorschläge zur Freizeitgestaltung von „Reisegefährtinnen“ eingebracht wurden.
2.1 Nach Abschluss des Reisevertrags und Aushändigung des Sicherungsscheins sind 25% des Reisepreises pro Person zu zahlen.
2.2 Der Restbetrag ist bis 4 Wochen vor Reisebeginn an „Reisegefährtinnen“ zu zahlen, sofern der Sicherungsschrein übergeben wurde.
2.3 Vertragsabschlüsse innerhalb von 2 Wochen vor Reisebeginn verpflichten die Reisende zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises gegen Aushändigung des Sicherungsscheins.
2.4 Bei unpünktlicher oder unvollständiger Zahlung ist „Reisegefährtinnen“ berechtigt, nach Mahnung und angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und eine Rücktrittsentschädigung zu verlangen.
2.5. Rücktritt-, Umbuchungsgebühren und Bearbeitungsgebühren sind jeweils sofort zu zahlen.
2.6 Die Kosten einer/eines Reiseversicherung/Rücktrittsschutzes sind in voller Höhe nach Auszahlung fällig.
3.1 Die vertraglichen Leistungen des Reiseveranstalters richten sich nach der verbindlichen Leistungsbeschreibung (Webseite, Prospekt) sowie der Reisebestätigung.
3.2 Der Reiseveranstalter hat Informationspflichten vor der Reiseanmeldung, soweit dies für die vorgesehene Pauschalreise erheblich ist, nach § 651d Abs. 1 BGB zu erfüllen (insbesondere über wesentliche Eigenschaften der Reise, Reisepreis, Zahlungsmodalitäten, Mindestteilnehmerzahl, Rücktrittsentschädigungen, Formblatt für Pauschalreisen).
3.3 Nebenabreden, besondere Vereinbarungen, vereinbarte Sonderwünsche der Reisenden sind nur Vertragsbestandteil, wenn sie in der Reisebestätigung erfasst sind.
3.3 Maßgeblich für die Gewährung einer Kinderermäßigung ist das Alter des Kindes bei Reiseantritt.
3.4 Für Leistungen, die durch unsere Partner angeboten werden sind ausschließlich die Partner in Ausführung und Preisgestaltung verantwortlich.
3.5 Die Reiseangaben auf der Webseite von „Reisegefährtinnen“ sind für „Reisegefährtinnen“ bindend. Der Reiseveranstalter behalt sich Änderungen der Webseite/Prospekts vor, insbesondere Änderungen der Leistungsbeschreibung sowie der Preise. Der Reiseveranstalter darf eine konkrete Änderung der Reise- und Preisangaben erklären, wenn „Reisegefährtinnen“ die Reisende vor Reiseanmeldung hierüber informiert.
3.6 „Reisegefährtinnen“ hat über seine Beistandspflichten zu informieren und diese nach § 651q BGB zu erfüllen, wenn sich die Reisende in Schwierigkeiten befindet. Bei von der Reisenden verschuldeten Umständen, kann „Reisegefährtinnen“ Ersatz angemessener und tatsächlich entstandener Aufwendungen verlangen.
3.7 Der Reiseveranstalter hat die Reisende rechtzeitig vor Reisebeginn die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln und über nach Vertragsschluss eingetretene Änderungen zu unterrichten.
3.8 Die Vergabe der Zimmer erfolgt in der Regel in der Reihenfolge des Einganges der Buchungen, ist aber nicht Vertragsbestandteil. Veränderungen sind aus organisatorischen Gründen möglich.
4.1 „Reisegefährtinnen“ kann Preiserhöhungen bis 8 % des Reisepreises einseitig nur bei Vorliegen der Gründe für die Erhöhung aus sich unmittelbar ergebenden und nach Vertragsschluss erhöhten Beförderungskosten (Treibstoff, andere Energieträger) oder erhöhten Steuern und sonstigen Abgaben (Touristenabgaben, Hafen-, oder Flughafengebühren) oder geänderter und für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse vornehmen. Die hierauf beruhenden Änderungen des vereinbarten und geänderten Reisepreises (Differenz) werden entsprechend der Zahl der Reisenden errechnet, auf die Person umgerechnet und anteilig erhöht. Unterrichtet der Reiseveranstalter die Reisende durch E‐Mail, Fax, SMS, in Papierform etc. nicht klar und verständlich über die Preiserhöhung, die Gründe und die Berechnung spätestens bis 20 Tage vor Reisebeginn, ist die Preiserhöhung nicht wirksam.
4.2 Übersteigt die nach Ziffer 4.1. vorbehaltene Preiserhöhung 8 % des Reisepreises, kann das Reiseunternehmen sie nicht einseitig, sondern nur unter den engen Voraussetzungen des § 651g BGB vornehmen. „Reisegefährtinnen“ kann der Reisenden insofern eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass die Reisende sie innerhalb der von „Reisegefährtinnen“ bestimmten angemessenen Frist annimmt oder zurücktritt. Einzelheiten ergeben sich aus § 651g BGB.
4.3 Die Reisende kann eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Ziff. 4.1. genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für „Reisegefährtinnen“ führt. Hat die Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von „Reisegefährtinnen“ zu erstatten. „Reisegefährtinnen“ darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. „Reisegefährtinnen“ hat der Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
5.1 Unerhebliche Änderungen der Reiseleistungen durch den Reiseveranstalter sind einseitig zulässig, aber nur wirksam, wenn sie „Reisegefährtinnen“ gegenüber der Reisenden z. B. durch E‐Mail, Fax, SMS oder in Papierform klar, verständlich und in hervorgehobener Weise vor Reisebeginn erklärt. Die Rechte der Reisenden bei Reisemängeln bleiben hiervon unberührt.
5.2. Erhebliche Vertragsänderungen sind nicht einseitig und nur unter den konkreten Voraussetzungen des § 651g BGB vor Reisebeginn zulässig, über die das Reiseunternehmen ausdrücklich z.B. durch E‐Mail, Fax, SMS oder in Papierform zu unterrichten hat. Die Reisende kann zurücktreten oder die angebotene Vertragsänderung bzw. Ersatzreise innerhalb der Annahmefrist des Veranstalters annehmen. Ohne fristgemäße Erklärung der Reisenden gilt das Angebot von „Reisegefährtinnen“ als angenommen. Im Übrigen ist § 651g Abs. 3 BGB anzuwenden.
5.3. Wird die erhebliche Änderung oder die Ersatzreise angenommen, so hat die Reisende Anspruch auf Minderung (§ 651m Abs. 1 BGB), wenn die Ersatzreise nicht mindestens gleichwertig ist. Ergeben sich durch die Änderung für „Reisegefährtinnen“ geringere Kosten, so ist dem Reisenden der Mehrbetrag auf die geringeren Kosten zu erstatten (§ 651m Abs. 2 BGB).
6.1 Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände, wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (z. B. Entzug der Landrechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörungen von Unterkünften oder gleichwertige Fälle berechtigen „Reisegefährtinnen“, sofern es sich vorliegend um einen unvermeidbaren außergewöhnlichen Umstand handelt, zum Rücktritt vom Vertrag.
6.2 Erfolgt der Rücktritt vor Antritt der Reiseleistung, verliert „Reisegefährtinnen“ den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, dieser ist unverzüglich der Reisenden zurückzuzahlen.
6.3 Der Reiseveranstalter behält hinsichtlich der erbrachten Leistungen den Anspruch auf Leistung des vereinbarten Entgelts. Hinsichtlich der nicht mehr zu erbringenden Leistungen entfällt der Anspruch von „Reisegefährtinnen“ auf den vereinbarten Reisepreis. Insoweit bereits geleistete Zahlungen sind der Reisenden unverzüglich zurückzuerstatten.
6.4 Die Reisende kann unbeschadet der Minderung oder des Rücktritts Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn der Mangel beruht auf einem Umstand, den „Reisegefährtinnen“ nicht zu vertreten hat.
7.1 Die Kundin kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter zu erklären. Der Kundin wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.
7.2 Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder unvermeidbare außergewöhnliche Umstände vorliegen, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
7.3 Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. Der Reiseveranstalter hat die folgenden prozentualen Entschädigungsbeträge entsprechend dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn ermittelt.
Pauschalreisen mit Eigenanreise
7.4 Bei Rücktritt von Reisen, in denen Leistungen bzw. Zusatzleistungen, wie z. B. Eintrittskarten enthalten sind, ist ab 60 Tage vor Reisebeginn zur Entschädigung der volle Preis der Zusatzleistung (z. B. Eintrittskarte) zu entrichten, sofern diese nicht anderweitig genutzt werden kann. Eine Teilstornierung von Leistungen (Anzahl Personen, Leistungen) ist, sofern keine Umbuchung erfolgt, in der Regel ausgeschlossen. Eine solche Erklärung gilt als Stornierung der gesamten Reise. Der Reisende trägt „Reisegefährtinnen“ hinsichtlich dem nicht seinem Stornierungswunsch unterfallenden Vertragsteil den Abschluss eines neuen Reisevertrages an, der bei Annahme durch den Reiseveranstalter zu den Konditionen zustande kommt, der für die gewählten Leistungen von „Reisegefährtinnen“ angeboten wurde (z. B. Mehrkosten durch Einzelzimmerzuschlag statt Doppelzimmer).
7.5 Der Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Anspruch auf Entschädigung sei überhaupt nicht entstanden oder die Entschädigung sei wesentlich niedriger als die Pauschale.
7.6. Eine Entschädigungspauschale gem. Ziff. 7.3. gilt als nicht festgelegt und vereinbart, soweit „Reisegefährtinnen“ nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind, als der kalkulierte Betrag der Pauschale, die im Falle einer Vereinbarung zur Anwendung gekommen wäre. In diesem Fall ist „Reisegefährtinnen“ verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und des Erwerbs einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
7.7. Nach dem Rücktritt der Reisenden ist „Reisegefährtinnen“ zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet. Die Rückerstattung hat unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu erfolgen.
7.8. Abweichend von Ziff. 7.3. kann der Reiseveranstalter vor Reisebeginn keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich i.S. dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
8.1 Ein Anspruch der Kundin nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Wird auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann der Reiseveranstalter bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden erheben. Das Umbuchungsentgeld setzt sich bis 31 Tage vor Reiseantritt aus den individuell zu beziffernden konkreten Kosten zuzüglich einer Servicepauschale von 50 Euro zusammen.
8.2 Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Frist erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Ziffer 7 und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden.
9.1 Ist in der Reiseausschreibung oder in sonstigen Unterlagen, die Vertragsinhalt geworden sind, eine Mindestteilnehmerzahl festgelegt, so kann der Reiseveranstalter bis 30 Tage vor Reiseantritt vom Reisevertrag zurücktreten, falls die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.
9.2 Bei einem Rücktritt aus oben genanntem Grund übernimmt der Reiseveranstalter keine Erstattungen für Fremdleistungen wie z. B. Flüge, Bahntickets, die der Kunde außerhalb des Leistungsangebotes des Veranstalters erworben hat.
10.1. Die Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist, in jedem Fall bei Zugang nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn in Papierform, durch E‐Mail, SMS etc. erklären, dass statt ihrer eine Dritte in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt.
10.2. „Reisegefährtinnen“ kann dem Eintritt der Dritten widersprechen, wenn diese die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt.
10.3. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften sie und die Reisende gegenüber „Reisegefährtinnen“ als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt der Dritten entstehenden Mehrkosten. „Reisegefährtinnen“ darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und tatsächlich entstanden sind.
10.4. Der Reiseveranstalter hat der Reisenden nachzuweisen, in welcher Höhe durch den Eintritt der Dritten Mehrkosten entstanden sind.
11.1 Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Kundin ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist
11.2 Ist die Kundin den in der jeweiligen Reisebeschreibung genannten Anforderungen erkennbar körperlich oder psychisch nicht gewachsen, ist die „Reisegefährtinnen“ Reiseleitung berechtigt, den Kunden ganz oder teilweise vom Reiseprogramm auszuschließen.
11.3 Bei Kündigung bzw. Ausschluss behält der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
12.1 Mängelanzeige
Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann die Kundin Abhilfe verlangen. Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann die Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651 m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651 n BGB geltend machen.
Die Kundin ist verpflichtet, ihre Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung am Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
12.2 Fristsetzung vor Kündigung
Will eine Kundin den Reisevertrag wegen eines Reisemangels kündigen, hat sie dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist
12.3 Reiseunterlagen
Der Kunde hat den Reiseveranstalter zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.
Während der Reise Fotos angefertigt werden. Mit Abschluss des Reisevertrages bzw. Teilnahme an der Veranstaltung willigt die Reisende in die Anfertigung und Verarbeitung dieser Aufnahmen ein. Die Reisende willigt zudem in die zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränkte Nutzung der Aufnahmen ein, solange diese im Kontext einer „Reisegefährtinnen“ Reise oder -Veranstaltung zu deren Berichterstattung genutzt werden. Reisende, die nicht fotografiert werden möchten, können dies dem Reiseleiter mitteilen.
14.1 Der Reiseveranstalter unterrichtet die Reisende vor der Reiseanmeldung über allgemeine Pass‐ und Visumerfordernisse einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslands (einschließlich zwischenzeitlich eingetretener Änderungen).
14.2 Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziff. 3.1. hat die Reisende selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaffen und die erforderlichen Reiseunterlagen mitzuführen, sofern sich „Reisegefährtinnen“ nicht ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Reiseunterlagen bzw. Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.
14.3 Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen nicht angetreten werden, so ist die Reisende hierfür verantwortlich, wenn dies allein auf ihr schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist (z. B. ungültiges Visum, fehlende Impfung). Insofern gilt Ziff. 7. (Rücktritt) entsprechend.
15.1. Die vertragliche Haftung von „Reisegefährtinnen“ für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden die Reisende weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Reiseveranstalter für einen der Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
15.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diese beruhenden gesetzlichen Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber der Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
15.3. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Wyld Options), wenn diese Leistungen ausdrücklich als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für die Kundin erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651 b, 651 c, 651 w und 651 y BGB bleiben hierdurch unberührt. Der Reiseveranstalter haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich war.
16.1 Ansprüche nach § 651 i BGB hat der Kunde gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Eine Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger wird empfohlen. Ansprüche des Kunden wegen Reisemängeln verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt.
16.2 Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende
Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung und einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird ausdrücklich empfohlen. Beide Versicherungen sind im „Reisegefährtinnen“ Reiseschutzpaket empfohlen.
18.1 Die Reisende kann „Reisegefährtinnen“ an dessen Sitz verklagen.
18.2 Für Klagen von „Reisegefährtinnen“ gegen die Reisenden ist der Wohnsitz der Reisenden maßgeblich, es sei denn, dass die Klage sich gegen Personen richtet, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnung oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von „Reisegefährtinnen“ maßgeblich.
18.3 Für Klagen von „Reisegefährtinnen“ gegen Vollkaufleute (Firmen bzw. Agenturen) ist ebenfalls der Sitz von P&P der Gerichtsstand.
Der Reiseveranstalter weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass er nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für den Reiseveranstalter verpflichtend würde, informiert der Reiseveranstalter den Kunden hierüber in geeigneter Form. Der Reiseveranstalter weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
Sämtliche Angaben in unseren Prospekten und auf unterer Webseite entsprechen dem neusten Stand. Die Berichtigung von Druck- und Rechenfehlern behält sich „Reisegefährtinnen“ vor. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im Übrigen.
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